Stromsteuerentlastung-9b-Stromstg-Produzierendes-Gewerbe
Zusammenfassung
Produzierende Unternehmen können sich nach § 9b StromStG einen Großteil der gezahlten Stromsteuer erstatten lassen. Voraussetzungen, Fristen und Berechnung.
Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG: Produzierende Unternehmen können erhebliche Kosten zurückholen
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können sich einen Großteil der gezahlten Stromsteuer erstatten lassen. Die Entlastung nach § 9b StromStG beträgt seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft 20,00 Euro je Megawattstunde.
Die INNOVAT.ing GmbH unterstützt Unternehmen bei der Prüfung, Berechnung und Vorbereitung der notwendigen Angaben für den Antrag beim Hauptzollamt.
Die wichtigsten Zahlen
Reguläre Stromsteuer: 20,50 €/MWh beziehungsweise 2,05 ct/kWh
Entlastung nach § 9b StromStG: 20,00 €/MWh beziehungsweise 2,00 ct/kWh
Verbleibende Belastung: 0,50 €/MWh beziehungsweise 0,05 ct/kWh
Sockelbetrag: 250 € pro Kalenderjahr
Wer kann die Stromsteuerentlastung beantragen?
Begünstigt sind insbesondere Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Voraussetzung ist, dass der Strom nachweislich versteuert wurde und betrieblich verwendet wird.
Typische begünstigte Branchen sind beispielsweise:
- Industrie und verarbeitendes Gewerbe
- Maschinenbau und Metallverarbeitung
- Kunststoffverarbeitung
- Lebensmittelherstellung
- Holzverarbeitung
- Baugewerbe
Ob ein Unternehmen tatsächlich anspruchsberechtigt ist, sollte individuell geprüft werden.
Wie hoch ist die mögliche Erstattung?
Die vereinfachte Berechnung lautet:
Entlastungsfähige Strommenge in MWh × 20,00 € − 250,00 € Sockelbetrag = mögliche Rückerstattung
| Stromverbrauch | Mögliche Rückerstattung |
|---|---|
| 100.000 kWh | 1.750 € |
| 500.000 kWh | 9.750 € |
| 1.000.000 kWh | 19.750 € |
| 5.000.000 kWh | 99.750 € |
Welche Strommengen müssen geprüft werden?
Nicht jede Strommenge kann automatisch berücksichtigt werden. Eine gesonderte Prüfung ist insbesondere erforderlich bei:
- Ladeinfrastruktur und Elektromobilität
- Weiterleitung von Strom an Dritte
- mehreren Gesellschaften an einem Standort
- Photovoltaikanlagen und Eigenstrom
- Stromspeichern
- vermieteten Flächen und Unterzählern
Welche Frist gilt?
Der Antrag muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres gestellt werden.
| Verbrauchsjahr | Antragsfrist |
|---|---|
| 2025 | 31. Dezember 2026 |
| 2026 | 31. Dezember 2027 |
Wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird grundsätzlich elektronisch über das Zoll-Portal eingereicht. Verwendet wird das Formular 1453 „Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG“.
Benötigt werden insbesondere:
- Unternehmensdaten
- Stromverbrauch des jeweiligen Jahres
- Abgrenzung nicht entlastungsfähiger Strommengen
- Berechnung der beantragten Entlastung
- gegebenenfalls zusätzliche Angaben zur Unternehmenstätigkeit
Unterstützung durch INNOVAT.ing
Die INNOVAT.ing GmbH unterstützt Unternehmen bei der strukturierten Vorbereitung der Stromsteuerentlastung.
Unsere Leistungen:
- Prüfung der grundsätzlichen Entlastungsberechtigung
- Berechnung der möglichen Rückerstattung
- Auswertung und Abgrenzung der Strommengen
- Prüfung von Drittstrommengen und Unterzählern
- Vorbereitung der Angaben für das Zoll-Portal
Jetzt mögliche Stromsteuerentlastung prüfen lassen
Sie möchten wissen, ob Ihr Unternehmen Anspruch auf eine Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG hat und wie hoch die mögliche Rückerstattung ausfällt?
Wir prüfen Ihre Ausgangslage und bereiten die notwendigen Angaben strukturiert für Sie vor.
INNOVAT.ing GmbH
Am Mittleren Moos 48, 86167 Augsburg
Telefon: 0821 650 88 123
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- Energieaudit nach DIN EN 16247-1
- Energieaudit nach EDL-G
- Fördermittel für Energieeffizienzmaßnahmen
- Energiemanagementsystem nach ISO 50001
FAQ zur Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG
Wie hoch ist die Stromsteuerentlastung?
Die Entlastung beträgt 20,00 Euro je Megawattstunde beziehungsweise 2,00 Cent je Kilowattstunde.
Ab welchem Verbrauch lohnt sich ein Antrag?
Aufgrund des Sockelbetrags von 250 Euro entsteht grundsätzlich ab mehr als 12.500 Kilowattstunden entlastungsfähigem Strom eine Auszahlung.
Bis wann muss der Antrag für 2025 gestellt werden?
Die reguläre Antragsfrist endet am 31. Dezember 2026.
Kann INNOVAT.ing den Antrag vorbereiten?
Ja. INNOVAT.ing unterstützt bei Prüfung, Berechnung, Verbrauchsabgrenzung und Vorbereitung der notwendigen Angaben für den Antrag.