Energieaudit Förderfenster
Zusammenfassung
2,77 bis 7,5 GWh Energieverbrauch? Prüfen Sie jetzt die BAFA-Förderung für Ihr Energieaudit, bevor die neue EDL-G-Pflicht in Kraft tritt.
2,77 bis 7,5 GWh Energieverbrauch? Dann sollten Sie jetzt handeln.
Für viele mittelständische Unternehmen könnte aus einem heute noch freiwilligen Energieaudit bald eine gesetzliche Pflicht werden. Wer die Förderfähigkeit jetzt prüft, kann sich möglicherweise noch bis zu 3.000 Euro BAFA-Zuschuss sichern und gleichzeitig konkrete Einsparpotenziale identifizieren.
Stand: 1. August 2026 · Gesetzentwurf, noch nicht in Kraft
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die geplante EDL-G-Novelle soll die Energieauditpflicht künftig an den Energieverbrauch statt an die Unternehmensgröße knüpfen.
- Vorgesehen ist die Pflicht für Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh durchschnittlichem jährlichem Gesamtendenergieverbrauch.
- Besonders relevant ist das aktuelle Zeitfenster für heute noch nicht auditpflichtige, antragsberechtigte KMU zwischen mehr als 2,77 und höchstens 7,5 GWh.
- Solange das Audit freiwillig ist, kann eine BAFA-Förderung möglich sein. Sobald das Audit gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Pflichterfüllung regelmäßig nicht mehr förderfähig.
Warum Abwarten jetzt Geld kosten kann
Viele Unternehmen beschäftigen sich erst dann mit gesetzlichen Anforderungen, wenn die Frist unmittelbar bevorsteht. Bei der geplanten Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes kann genau dieses Abwarten unnötig teuer werden.
Der Regierungsentwurf sieht vor, die bisherige Anknüpfung an den KMU-Status abzulösen. Künftig soll grundsätzlich der durchschnittliche jährliche Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre entscheiden. Liegt dieser bei mehr als 2,77 GWh, soll regelmäßig ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 erforderlich werden.
Das eröffnet für bestimmte Unternehmen ein begrenztes Zeitfenster: Wer heute noch nicht gesetzlich auditpflichtig ist, kann das Energieaudit freiwillig durchführen und bei erfüllten Voraussetzungen fördern lassen. Nach Inkrafttreten der neuen Pflicht kann dieselbe Leistung zur gesetzlichen Pflichterfüllung werden. Dann entfällt die Förderung in der Regel.
Wichtig: Der Verbrauch allein entscheidet nicht über die Förderung
Der Bereich zwischen 2,77 und 7,5 GWh ist kein automatischer Förderkorridor. Förderfähig können insbesondere KMU sein, die nach heutiger Rechtslage noch keiner Energieauditpflicht unterliegen. Bei Nicht-KMU kann bereits jetzt eine Auditpflicht nach dem EDL-G bestehen. Auch verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen müssen bei der KMU-Prüfung berücksichtigt werden.
Die drei Schwellenwerte im Überblick
Geplante Energieauditpflicht
Oberhalb dieser Schwelle soll künftig grundsätzlich ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 erforderlich sein. Maßgeblich ist der Dreijahresdurchschnitt.
Aktuelle EnEfG-Schwelle
Oberhalb von 7,5 GWh gilt nach heutiger Rechtslage grundsätzlich die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.
Geplante neue EnMS-Schwelle
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Schwelle für ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem auf mehr als 23,6 GWh anzuheben.
Wie hoch ist die Förderung für das Energieaudit?
Das BAFA fördert Energieaudits nach DIN EN 16247 im Modul 1 der „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“. Nach den aktuell veröffentlichten Konditionen beträgt der Zuschuss 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars.
Bei Energiekosten über 10.000 Euro
Übersteigen die jährlichen Energiekosten 10.000 Euro netto, sind 50 Prozent des förderfähigen Honorars, maximal 3.000 Euro, möglich.
Bei Energiekosten bis 10.000 Euro
Bei jährlichen Energiekosten von höchstens 10.000 Euro netto beträgt der Zuschuss ebenfalls 50 Prozent, maximal jedoch 600 Euro.
Entscheidend ist, dass die Förderfähigkeit rechtzeitig geprüft wird. Eine Beauftragung oder ein Vertragsabschluss kann förderschädlich sein, wenn die jeweils geltenden Vorgaben zum Vorhabenbeginn und zu aufschiebenden Bedingungen nicht eingehalten werden.
Wer sollte die Förderung jetzt prüfen?
Sie sollten kurzfristig handeln, wenn mehrere der folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutreffen:
- Ihr durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch liegt über 2,77 und bei höchstens 7,5 GWh pro Jahr.
- Ihr Unternehmen ist ein KMU oder könnte einer anderen antragsberechtigten Organisationsform entsprechen.
- Sie waren bisher nicht zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet.
- Es besteht noch kein förderschädlicher Auftrag für das Energieaudit.
- Sie möchten die kommende Pflicht ohne Zeitdruck vorbereiten.
- Sie möchten Energiekosten senken und Investitionen wirtschaftlich priorisieren.
Was zählt zum Gesamtendenergieverbrauch?
Nicht nur Strom und Heizenergie sind relevant. Je nach Unternehmen zählen auch Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Diesel, Benzin, Flüssiggas und Strom für den betrieblichen Fuhrpark. Für die geplante Schwelle soll der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre maßgeblich sein. Eine reine Prüfung der Stromrechnung reicht deshalb häufig nicht aus.
Ein Energieaudit ist mehr als Pflichterfüllung
Die Förderung ist ein guter Anlass, aber nicht der eigentliche Wert eines Energieaudits. Ein professionell durchgeführtes Audit zeigt nachvollziehbar, wo Energie verbraucht wird, an welchen Stellen Verluste entstehen und welche Maßnahmen technisch und wirtschaftlich sinnvoll sind.
Untersucht werden je nach Unternehmen Gebäude, Beleuchtung, Wärmeversorgung, Druckluft, Kälte, Lüftung, Produktionsanlagen, betriebliche Prozesse und der Fuhrpark. Das Ergebnis ist keine lose Ideensammlung, sondern eine belastbare Entscheidungsgrundlage mit Einsparung, Investition und Wirtschaftlichkeit.
Häufig werden dabei Maßnahmen sichtbar, die sich kurzfristig rechnen. Dazu gehören beispielsweise optimierte Betriebszeiten, die Absenkung von Druck- oder Temperaturniveaus, die Reduzierung von Leerlaufverlusten, eine bessere Regelung oder die Priorisierung effizienter Ersatzinvestitionen.
So gehen Sie jetzt sinnvoll vor
In vier klaren Schritten von der ersten Verbrauchsprüfung bis zum förderfähigen Energieaudit.
Verbrauch erfassen
Strom, Wärme, Kraftstoffe und weitere Energieträger der letzten drei Jahre vollständig zusammentragen.
Pflicht prüfen
Heutige Rechtslage, Unternehmensstruktur, KMU-Status und künftige Betroffenheit sauber abgrenzen.
Förderung sichern
Vor einer verbindlichen Beauftragung klären, ob und unter welchen Bedingungen ein BAFA-Antrag möglich ist.
Audit durchführen
Energieflüsse analysieren, wirtschaftliche Maßnahmen bewerten und einen umsetzbaren Fahrplan entwickeln.
Unser Rat: Prüfen Sie jetzt, nicht erst nach Inkrafttreten
Noch ist die neue Energieauditpflicht nicht in Kraft. Genau deshalb sollten Unternehmen im Bereich von mehr als 2,77 bis höchstens 7,5 GWh nicht auf die endgültige Frist warten. Entscheidend ist die Frage, ob das Audit heute noch freiwillig und förderfähig durchgeführt werden kann.
Wer früh handelt, kann die kommende Anforderung planbar vorbereiten, mögliche Fördermittel nutzen und bereits heute Maßnahmen zur Senkung der Energiekosten identifizieren. Wer wartet, riskiert, später unter Zeitdruck handeln und das Audit vollständig selbst finanzieren zu müssen.
Häufige Fragen zur neuen Energieauditpflicht und Förderung
Wer wird nach der geplanten EDL-G-Novelle energieauditpflichtig?
Nach dem Regierungsentwurf sollen Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre grundsätzlich ein Energieaudit durchführen. Unternehmen mit einem verpflichtenden Energie- oder Umweltmanagementsystem können freigestellt sein. Das Gesetz ist am 1. August 2026 noch nicht in Kraft.
Warum ist der Bereich zwischen 2,77 und 7,5 GWh besonders relevant?
KMU in diesem Verbrauchsbereich können heute noch freiwillig handeln und bei erfüllten Fördervoraussetzungen eine BAFA-Förderung für das Energieaudit erhalten. Nach Eintritt einer gesetzlichen Auditpflicht ist eine Förderung der Pflichterfüllung regelmäßig ausgeschlossen. Oberhalb von 7,5 GWh gilt nach aktueller Rechtslage bereits die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.
Wie hoch ist die BAFA-Förderung für ein Energieaudit?
Im BAFA-Modul 1 werden aktuell 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars bezuschusst. Bei jährlichen Energiekosten von mehr als 10.000 Euro netto beträgt der Zuschuss höchstens 3.000 Euro, bei Energiekosten bis 10.000 Euro netto höchstens 600 Euro. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen.
Sind automatisch alle Unternehmen zwischen 2,77 und 7,5 GWh förderfähig?
Nein. Der Energieverbrauch allein begründet keinen Förderanspruch. Zu prüfen sind insbesondere der KMU-Status einschließlich verbundener und Partnerunternehmen, eine bereits bestehende gesetzliche Auditpflicht, die Antragsberechtigung und der Zeitpunkt des Vorhabenbeginns.
Welche Energieverbräuche zählen für die 2,77-GWh-Schwelle?
Maßgeblich ist grundsätzlich der gesamte Endenergieverbrauch des Unternehmens. Dazu können Strom, Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Kraftstoffe des betrieblichen Fuhrparks und weitere Energieträger gehören. Der Gesetzentwurf stellt auf den Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre ab.
Wann muss der Förderantrag gestellt werden?
Die Förderfähigkeit muss vor Beginn des Vorhabens geprüft und der Antrag rechtzeitig gestellt werden. Ein Vertrag vor Antragstellung oder Bewilligung ist nur unter den jeweils geltenden Förderbedingungen zulässig. Deshalb sollte vor einer verbindlichen Beauftragung eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Liegt Ihr Unternehmen zwischen 2,77 und 7,5 GWh?
INNOVAT.ing prüft unverbindlich Ihren Energieverbrauch, die aktuelle und künftige Auditpflicht sowie ein mögliches Förderfenster. Sie erhalten eine klare Einschätzung, bevor Sie einen förderschädlichen Auftrag erteilen.
Rechts- und Förderstand
Stand: 1. August 2026. Grundlage sind der Regierungsentwurf zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Juli 2026 sowie die aktuell veröffentlichten Konditionen des BAFA-Moduls 1. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Einzelfall sind die endgültige Gesetzesfassung, die Förderbedingungen und die Unternehmensstruktur maßgeblich.