Energieaudit Logistikunternehmen
Zusammenfassung
EED-Novelle 2026 für Logistikunternehmen: Auditpflicht ab 2,77 GWh, mögliches BAFA-Förderfenster und ISO 50001 ab 23,6 GWh. Mit Rechner.
Neue Energieauditpflicht für Logistikunternehmen: Warum 2,77 GWh schnell erreicht sind
Dieselverbrauch, Strom, Hallenheizung und Flurförderzeuge werden zusammengerechnet. Dadurch können Speditionen, Logistikzentren und Fuhrparkbetreiber nach der geplanten EED-Novelle erstmals unter die Energieauditpflicht fallen. Für bestimmte Unternehmen besteht aktuell noch ein begrenztes Förderfenster.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Nach dem am 24. Juni 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf soll die Energieauditpflicht künftig nicht mehr vom KMU-Status, sondern vom durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre abhängen.
- Mehr als 2,77 GWh: grundsätzlich Energieaudit nach DIN EN 16247-1.
- Mehr als 2,77 und weniger als 23,6 GWh: zusätzlich Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen nach dem vorgesehenen neuen EnEfG.
- Mehr als 23,6 GWh: zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem, typischerweise ISO 50001 oder EMAS.
- Förderung: Für heute noch nicht verpflichtete, antragsberechtigte KMU kann vor Inkrafttreten ein BAFA-Antrag möglich sein. Das Verbrauchsfenster 2,77 bis 7,5 GWh allein begründet jedoch keinen Förderanspruch.
Warum Logistiker die Schwelle besonders schnell überschreiten
Bei einem klassischen Bürostandort dominieren meist Strom und Wärme. In der Logistik kommt ein dritter großer Block hinzu: der Fuhrpark. Schon ein mittelgroßer Dieselverbrauch kann die neue Schwelle praktisch allein erreichen.
Ein Beispiel: Bei einem angenommenen Energieinhalt von rund 9,8 kWh je Liter entsprechen 283.000 Liter Diesel etwa 2,77 GWh. Strom für Lagerhallen, Fördertechnik und Verwaltung sowie Erdgas oder Fernwärme kommen anschließend noch hinzu. Der genaue gesetzliche Gesamtendenergieverbrauch muss anhand der betrieblichen Daten und der maßgeblichen Abgrenzungsregeln ermittelt werden.
Welche Verbräuche bei einem Logistikunternehmen zählen
Für eine belastbare Prüfung dürfen nicht nur die Stromrechnungen des Hauptstandorts betrachtet werden. Typischerweise sind sämtliche relevanten Endenergieträger der betrachteten Unternehmenseinheit einzubeziehen.
Fuhrpark
Typische VerbräucheDiesel, Benzin, LNG, CNG sowie Strom für elektrische Lkw und Pkw.
Warum häufig unterschätzt?Kraftstoffe werden oft nicht gemeinsam mit der Gebäudeenergie ausgewertet.
Lager und Umschlag
Typische VerbräucheBeleuchtung, Förderbänder, Sortieranlagen und Ladeinfrastruktur.
Warum häufig unterschätzt?Viele kleinere Verbraucher erzeugen zusammen hohe Dauerlasten.
Flurförderzeuge
Typische VerbräucheElektrostapler, Gasstapler und Verluste beim Laden der Batterien.
Warum häufig unterschätzt?Die Verbräuche liegen häufig in getrennten Kostenstellen.
Gebäude
Typische VerbräucheErdgas, Heizöl, Fernwärme, Wärmepumpen und Klimatisierung.
Warum häufig unterschätzt?Mehrere Standorte und Mietobjekte erschweren eine vollständige Abgrenzung.
Werkstatt und Waschanlage
Typische VerbräucheDruckluft, Warmwasser, Hallenheizung und Waschstraßen.
Warum häufig unterschätzt?Nebenverbräuche werden im Fuhrparkcontrolling selten energetisch bewertet.
Das mögliche Förderfenster zwischen 2,77 und 7,5 GWh
Die geplante Novelle kann zu einer ungewöhnlichen Übergangssituation führen: Ein Unternehmen kann nach heutiger Rechtslage noch freiwillig handeln, nach Inkrafttreten aber gesetzlich auditpflichtig werden. Für antragsberechtigte Unternehmen kann deshalb eine Antragstellung im BAFA-Programm „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“, Modul 1, noch interessant sein.
Wichtig: 2,77 bis 7,5 GWh bedeutet nicht automatisch förderfähig
Eine Förderung kommt insbesondere nur in Betracht, wenn das Unternehmen die Fördervoraussetzungen erfüllt. Dazu gehören nach der derzeitigen Programmlogik vor allem der KMU-Status beziehungsweise eine andere ausdrücklich begünstigte Organisationsform, keine bereits bestehende gesetzliche Verpflichtung zum Energieaudit und der richtige Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Nicht-KMU kann bereits heute nach dem EDL-G auditpflichtig sein und wäre dann nicht allein wegen seines Verbrauchs förderfähig.
Vor einer Beauftragung sollten daher vier Fragen geklärt werden:
- Ist das Unternehmen nach den beihilferechtlichen Kriterien tatsächlich ein KMU, einschließlich verbundener und Partnerunternehmen?
- Besteht heute bereits eine Auditpflicht nach EDL-G?
- Wurde noch kein förderschädlicher Auftrag erteilt beziehungsweise mit dem Vorhaben begonnen?
- Erfüllt der vorgesehene Energieberater die BAFA-Anforderungen?
Liegt Ihr Unternehmen über der neuen Verbrauchsschwelle?
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Was sich durch die EED-Novelle fachlich ändert
Der Regierungsentwurf sieht nicht nur neue Schwellenwerte vor. Das Energieaudit soll mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs erfassen. Außerdem soll die wirtschaftliche Bewertung stärker auf einer Kapitalwertmethode beruhen. Für Unternehmen zwischen mehr als 2,77 und weniger als 23,6 GWh sind nach dem Entwurf konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen vorgesehen.
Für Logistikunternehmen bedeutet das: Ein Audit darf nicht auf einen kurzen Gebäuderundgang reduziert werden. Fuhrpark, Tourenstruktur, Reifen und Aerodynamik, Ladeinfrastruktur, Kühltransporte, Flurförderzeuge, Hallentechnik und Energiebeschaffung müssen gemeinsam betrachtet werden.
Energieaudit oder ISO 50001?
Zwischen 2,77 und 23,6 GWh ist das Energieaudit nach dem Regierungsentwurf grundsätzlich der schlankere gesetzliche Weg. Es wird in einem regelmäßigen Zyklus durchgeführt und liefert eine technische sowie wirtschaftliche Maßnahmenbewertung.
ISO 50001 kann trotzdem strategisch sinnvoll sein, wenn ein Unternehmen viele Standorte betreibt, schnell wächst, Energiedaten dauerhaft steuern möchte oder Kunden und Auftraggeber einen systematischen Nachweis verlangen. Oberhalb von 23,6 GWh soll ein zertifiziertes Managementsystem künftig verpflichtend werden.
So sollten Logistikunternehmen jetzt vorgehen
- Dreijahresverbrauch vollständig erfassen: Strom, Wärme, Kraftstoffe und weitere Energieträger je Rechtseinheit und Standort.
- Unternehmensstruktur prüfen: Rechtseinheiten, Partnerunternehmen, verbundene Unternehmen und bestehende EDL-G-Pflichten sauber abgrenzen.
- Förderfähigkeit vor Auftrag klären: Besonders bei KMU im Bereich oberhalb von 2,77 GWh kann Zeit eine Rolle spielen.
- Audit nicht auf Gebäude begrenzen: In der Logistik liegt der größte Hebel häufig im Fuhrpark und in den betrieblichen Abläufen.
- Umsetzungsplan vorbereiten: Maßnahmen, Verantwortliche, Investitionen und Einsparungen so dokumentieren, dass die geplanten Transparenzpflichten erfüllt werden können.
Häufige Fragen zur Energieauditpflicht in der Logistik
Sind Logistikunternehmen ab 2,77 GWh bereits heute auditpflichtig?
Nein, nicht allein wegen der neuen Schwelle. Am 27. Juli 2026 befindet sich die Novelle noch im parlamentarischen Verfahren. Bis zum Inkrafttreten gilt die bestehende Rechtslage. Nicht-KMU können allerdings schon heute nach dem EDL-G auditpflichtig sein.
Zählt der Dieselverbrauch geleaster Fahrzeuge?
Entscheidend ist die energierechtliche Zuordnung des Verbrauchs zum Unternehmen, nicht nur das Eigentum am Fahrzeug. Leasing, Tankkarten, Subunternehmer und weiterberechnete Verbräuche sollten deshalb im Einzelfall sauber abgegrenzt werden.
Wie oft muss das Energieaudit wiederholt werden?
Der Regierungsentwurf führt den Vierjahreszyklus grundsätzlich fort. Für neu betroffene Unternehmen ist eine besondere Erstauditfrist vorgesehen, die vom Inkrafttreten und vom Erlangen des relevanten Unternehmensstatus abhängt.
Wie hoch ist die BAFA-Förderung?
Die aktuell veröffentlichten Förderkonditionen des BAFA für Modul 1 sind vor Antragstellung zu prüfen. Die Förderfähigkeit hängt nicht nur von der Höhe des Energieverbrauchs ab. Maßgeblich sind unter anderem Antragstellerstatus, bestehende gesetzliche Verpflichtungen, förderfähiges Honorar und Vorhabenbeginn.
Kann ein Energieaudit auch Kraftstoffkosten senken?
Ja. Ein fachlich gutes Audit betrachtet unter anderem Fahrprofile, Auslastung, Leerlauf, Reifendruck, Fahrzeugklassen, alternative Antriebe, Ladeplanung und organisatorische Maßnahmen. Nicht jede Einsparung erfordert eine große Investition.
Liegt Ihr Logistikunternehmen über 2,77 GWh?
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Kostenlose Ersteinschätzung anfragenKfW- und BAFA-Förderung
BEG-Förderung 2026: Was sich für Unternehmen ab dem 21. Juli ändert
Neue Förderhöchstbeträge, weniger Zuschuss für Wärmepumpen und Änderungen bei den BAFA-Einzelmaßnahmen: Unternehmen sollten geplante Sanierungen von Nichtwohngebäuden jetzt neu bewerten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG, wird zum 21. Juli 2026 angepasst. Betroffen sind insbesondere Unternehmen, Contractoren, gemeinnützige Organisationen und Kommunen, die energetische Maßnahmen an bestehenden Nichtwohngebäuden planen.
Das ändert sich
- Wärmepumpen erhalten grundsätzlich weiterhin 30 Prozent Grundförderung.
- Der bisherige Effizienzbonus von fünf Prozentpunkten entfällt.
- Es gelten neue flächenabhängige Förderhöchstbeträge.
- Die Tilgungszuschüsse für Effizienzgebäude-Sanierungen sinken.
- Wesentliche BAFA-Einzelmaßnahmen bleiben grundsätzlich förderfähig.
- Innenbeleuchtung wird für neue Anträge nicht mehr als BEG-Einzelmaßnahme geführt.
Wärmepumpen: 30 Prozent Förderung ohne Effizienzbonus
Unternehmen beantragen die Heizungsförderung für bestehende Nichtwohngebäude weiterhin über das KfW-Programm 522. Für eine förderfähige Wärmepumpe beträgt die Grundförderung grundsätzlich weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
Der bisherige Effizienzbonus von fünf Prozentpunkten entfällt jedoch. Damit sinkt der mögliche reguläre Fördersatz für entsprechend qualifizierte Wärmepumpen von bisher 35 auf 30 Prozent.
Beispiel
Bei anerkannten förderfähigen Kosten von 100.000 Euro reduziert sich der Zuschuss durch den Wegfall des Effizienzbonus von 35.000 Euro auf 30.000 Euro.
Neue Förderhöchstbeträge für Nichtwohngebäude
Entscheidend ist künftig nicht nur der Fördersatz. Die maximal anrechenbaren Kosten der KfW-Heizungsförderung werden anhand der Nettoraumfläche berechnet.
- Bis 150 m² Maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten.
- Über 150 bis 400 m² Zusätzlich 197 Euro je Quadratmeter.
- Über 400 bis 1.000 m² Zusätzlich 118 Euro je Quadratmeter.
- Über 1.000 m² Zusätzlich 79 Euro je Quadratmeter.
Beispiel für ein Gebäude mit 500 Quadratmetern
Bei einem Nichtwohngebäude mit 500 Quadratmetern Nettoraumfläche können maximal 89.050 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt werden. Bei 30 Prozent Förderung ergibt sich daraus ein maximaler Zuschuss von 26.715 Euro.
Besonders bei großen Produktions-, Gewerbe- und Logistikgebäuden kann die tatsächliche Förderung daher deutlich niedriger ausfallen als 30 Prozent der gesamten Investitionskosten.
Welche BAFA-Einzelmaßnahmen bleiben förderfähig?
Das BAFA bleibt insbesondere für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung und Heizungsoptimierungen zuständig. Der Grundfördersatz beträgt bei diesen Maßnahmen in der Regel weiterhin 15 Prozent.
Gebäudehülle
- Dämmung von Außenwänden, Dächern und Geschossdecken,
- Austausch von Fenstern und Außentüren,
- Erneuerung energetisch ineffizienter Außentore,
- Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz.
Anlagentechnik außer Heizung
- energieeffiziente Lüftungs- und Kältetechnik,
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,
- Gebäudeautomation,
- Systeme zur energetischen Betriebsoptimierung.
Heizungsoptimierung
- hydraulischer Abgleich,
- Austausch ineffizienter Pumpen,
- Optimierung der Heizungsregelung,
- Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen.
Innenbeleuchtung fällt aus der BEG-Förderung
Energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme werden für neue Anträge ab dem 21. Juli 2026 nicht mehr als förderfähige Einzelmaßnahme der BEG EM für Nichtwohngebäude geführt. Dazu gehören insbesondere klassische LED-Umrüstungen und Beleuchtungssteuerungen.
Bereits gestellte oder bewilligte Anträge werden grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen behandelt. Für neue Beleuchtungsprojekte sollten alternative Förderprogramme geprüft werden.
Effizienzgebäude-Sanierung wird geringer gefördert
Umfassende Sanierungen von Nichtwohngebäuden können weiterhin über den KfW-Kredit 263 finanziert werden. Ab dem 21. Juli 2026 werden die Tilgungszuschüsse jedoch um zehn Prozentpunkte reduziert. Zusätzlich entfällt der bisherige Bonus für die Erneuerbare-Energien-Klasse.
Bereits erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnungen sollten daher vor einer Investitionsentscheidung aktualisiert werden.
Antragstellung: Die richtige Reihenfolge ist entscheidend
- Maßnahme und Förderfähigkeit prüfen.
- Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmen einbinden.
- Technische Projektbeschreibung beziehungsweise Bestätigung erstellen lassen.
- Liefervertrag mit der erforderlichen Förderbedingung abschließen.
- Förderantrag bei KfW oder BAFA stellen.
- Erst danach mit der förderschädlichen Umsetzung beginnen.
Achtung: Ein verbindlicher Auftrag ohne die vorgeschriebene Förderbedingung oder ein zu früher Projektbeginn kann zum vollständigen Verlust der Förderung führen.
Fazit: Förderhöhe vor Projektbeginn neu berechnen
Die BEG bleibt ein wichtiges Förderinstrument für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden. Durch den Wegfall des Effizienzbonus, die neuen Förderhöchstbeträge und niedrigere Tilgungszuschüsse kann sich die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens jedoch erheblich verändern.
Unternehmen sollten geplante Wärmepumpen-, Gebäudehüllen- und Sanierungsprojekte daher auf Basis der ab dem 21. Juli 2026 geltenden Bedingungen neu prüfen lassen.
BEG-Förderung für Ihr Unternehmen prüfen
Sie planen eine Wärmepumpe, eine energetische Sanierung oder eine Einzelmaßnahme an einem Nichtwohngebäude? INNOVAT.ing prüft die Förderfähigkeit, berechnet die voraussichtliche Förderhöhe und begleitet die technische Vorbereitung der Antragstellung.
Häufige Fragen zur BEG-Förderung 2026
Wie hoch ist die Förderung für Wärmepumpen in Nichtwohngebäuden?
Für Unternehmen beträgt die Grundförderung grundsätzlich 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Der bisherige Effizienzbonus von fünf Prozentpunkten entfällt für neue Anträge ab dem 21. Juli 2026.
Wird eine LED-Beleuchtung weiterhin über die BEG gefördert?
Energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme werden bei neuen Anträgen ab dem 21. Juli 2026 nicht mehr als BEG-Einzelmaßnahme für Nichtwohngebäude geführt.
Welche Maßnahmen werden weiterhin beim BAFA beantragt?
Das BAFA bleibt insbesondere für Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung, Heizungsoptimierung und bestimmte Maßnahmen an Gebäudenetzen zuständig.
Darf ein Unternehmen vor dem Förderantrag einen Auftrag erteilen?
Ein Liefer- oder Leistungsvertrag darf grundsätzlich nur mit der vorgeschriebenen aufschiebenden oder auflösenden Förderbedingung abgeschlossen werden. Ein förderschädlicher Vorhabenbeginn kann zum Verlust des Zuschusses führen.