ENEFG-EDL G Novelle 2026 Pflichten Fristen
Zusammenfassung
EnEfG/EDL-G-Novelle 2026: Energieaudit ab 2,77 GWh, ISO 50001 ab 23,6 GWh, Fristen und aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens.
Welche Energieaudit- und Energiemanagementpflichten Unternehmen voraussichtlich treffen
Die geplante Novelle ersetzt die bisherige KMU-Systematik durch Verbrauchsschwellen. Entscheidend werden 2,77 GWh und 23,6 GWh im Drei-Jahres-Durchschnitt.
Stand 16. August 2026 · noch nicht in KraftDas Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 den Entwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 Stellung genommen. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bis zur Verkündung gelten das bestehende EnEfG und das bestehende EDL-G weiter.
Noch nicht in Kraft: Änderungen bleiben möglich
Der Kabinettsbeschluss ist ein wichtiger Verfahrensschritt, aber noch kein geltendes Recht. Der Bundesrat hat bereits Änderungen vorgeschlagen. Im weiteren parlamentarischen Verfahren kann der Bundestag den Entwurf verändern. Maßgeblich ist erst die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung.
Für Unternehmen bedeutet das: Die geplante Rechtslage sollte vorbereitet werden. Bestehende Pflichten dürfen aber nicht vorschnell als entfallen behandelt werden. Nach aktuell geltendem EnEfG liegt die Schwelle für ein Energie- oder Umweltmanagementsystem weiterhin bei mehr als 7,5 GWh. Umsetzungspläne sind derzeit grundsätzlich ab mehr als 2,5 GWh relevant.
Rechtssichere Arbeitsweise: Für laufende Pflichten gilt der heutige Gesetzesstand. Für Investitions-, Audit- und Ressourcenplanung sollte zusätzlich der Kabinettsentwurf berücksichtigt werden.
Die KMU-Regel soll für die Energieauditpflicht wegfallen
Bisher knüpft die Energieauditpflicht des EDL-G grundsätzlich an den Nicht-KMU-Status an. Künftig soll allein der durchschnittliche jährliche Gesamtendenergieverbrauch zählen. Damit können auch kleine und mittlere Unternehmen erstmals auditpflichtig werden. Umgekehrt können große Unternehmen mit niedrigem Verbrauch aus der Pflicht herausfallen.
In die Prüfung gehören alle relevanten Endenergieträger. Dazu zählen insbesondere Strom, Erdgas, Heizöl, Kraftstoffe, Fernwärme und weitere bezogene Endenergien. Entscheidend ist der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Der Entwurf nennt den 1. Januar eines Kalenderjahres als jährlichen Ermittlungsstichtag.
Energieaudit nach DIN EN 16247-1 ab mehr als 2,77 GWh
Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh sollen ein Energieaudit durchführen. Das Audit muss nach dem Entwurf mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs untersuchen und die Anforderungen der DIN EN 16247-1 erfüllen.
Was im Energieaudit betrachtet wird
- aktuelle und nachvollziehbare Energieverbrauchs- und Lastdaten
- Gebäude, technische Anlagen und betriebliche Prozesse
- Standorte sowie Beförderung und Fuhrpark
- wesentliche Energieverbraucher und konkrete Einsparpotenziale
- Wirtschaftlichkeit der empfohlenen Energieeffizienzmaßnahmen
Das Erstaudit soll nach dem Kabinettsentwurf binnen zwölf Monaten nach Erlangung des verpflichteten Status abgeschlossen werden, frühestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Folgeaudits bleiben mindestens alle vier Jahre erforderlich.
Eine Befreiung ist insbesondere vorgesehen, wenn ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet wurde oder mit dessen Einrichtung begonnen wurde. Auch ein qualifizierter Energieleistungsvertrag kann unter den im Entwurf genannten Voraussetzungen die Auditpflicht ersetzen.
ISO 50001 oder Umweltmanagementsystem ab mehr als 23,6 GWh
Die Pflichtschwelle für ein Energie- oder Umweltmanagementsystem soll von derzeit mehr als 7,5 GWh auf mehr als 23,6 GWh steigen. Der Kabinettsentwurf verlangt ein zertifiziertes System, das mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs erfasst.
Welche Frist ist vorgesehen?
Unternehmen, die den verpflichteten Status bis zum 31. Dezember 2025 erlangt haben, sollen das System bis zum Ablauf des 11. Oktober 2027 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2026 neu in den Anwendungsbereich fallen, erhalten nach dem Entwurf grundsätzlich 24 Monate ab Erlangung des Status.
Planungsrelevant: ISO 50001 ist kein einmaliger Bericht. Erforderlich sind unter anderem eine Energiepolitik, energetische Bewertung, Energiekennzahlen, Ziele, Verantwortlichkeiten, interne Audits und eine Managementbewertung. Der Aufbau sollte daher frühzeitig beginnen.
Umsetzungspläne: drei Monate statt bislang drei Jahre
Für Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh und weniger als 23,6 GWh sieht der Kabinettsentwurf eine deutlich kürzere Frist vor. Für alle im Energieaudit als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen sollen binnen drei Monaten nach Fertigstellung des Audits konkrete und durchführbare Umsetzungspläne erstellt und veröffentlicht werden.
Die Pläne sollen jährlich um den Umsetzungsstand aktualisiert und der Geschäftsführung zur Kenntnis gegeben werden. Im Jahresbericht sollen Umsetzungspläne und Umsetzungsquote genannt werden, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Vertraulichkeit gewahrt bleiben. Eine unmittelbare gesetzliche Pflicht, jede wirtschaftliche Maßnahme tatsächlich umzusetzen, ergibt sich daraus nicht.
Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten
Auch ohne endgültiges Gesetz lässt sich die Betroffenheit bereits belastbar vorbereiten. Entscheidend ist eine vollständige Verbrauchsbasis. Wer erst nach Inkrafttreten mit der Datensammlung beginnt, verliert wertvolle Zeit.
- Strom, Wärme, Brennstoffe und Kraftstoffe vollständig zusammenführen
- Durchschnitt aus den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren bilden
- bestehende Energieaudits und deren Vier-Jahres-Frist prüfen
- ISO 50001, EMAS und mögliche Befreiungstatbestände bewerten
- für wirtschaftliche Maßnahmen bereits Zuständigkeiten und Daten vorbereiten
- Gesetzgebungsverfahren bis zur Verkündung weiter beobachten
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Kostenloses Erstgespräch anfragenHäufige Fragen zur EnEfG/EDL-G-Novelle 2026
Ist die EnEfG/EDL-G-Novelle 2026 bereits in Kraft?
Nein. Stand 16. August 2026 ist das parlamentarische Verfahren noch nicht abgeschlossen. Bis zur Verkündung gilt die bisherige Rechtslage weiter.
Wer soll künftig ein Energieaudit durchführen müssen?
Nach dem Kabinettsentwurf Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh durchschnittlichem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre, sofern keine Befreiung durch ein anerkanntes Managementsystem oder einen geeigneten Energieleistungsvertrag greift.
Muss das erste Energieaudit bis zum 11. Oktober 2026 fertig sein?
Der 11. Oktober 2026 steht in Artikel 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Der deutsche Kabinettsentwurf vom 24. Juni 2026 sieht dagegen eine Frist von zwölf Monaten nach Erlangung des Status und frühestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vor.
Ab wann soll ISO 50001 verpflichtend werden?
Die Pflicht zu einem zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystem soll grundsätzlich bei mehr als 23,6 GWh durchschnittlichem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch greifen. Für bereits bis Ende 2025 betroffene Unternehmen nennt der Entwurf den 11. Oktober 2027.
Wie schnell muss der Umsetzungsplan erstellt werden?
Der Kabinettsentwurf nennt drei Monate nach Abschluss des Energieaudits. Der Bundesrat empfiehlt eine Verlängerung auf ein Jahr. Die endgültige Frist steht deshalb noch nicht fest.
Offizielle Quellen und Rechtsstand
- Bundesregierung/BMWE: Kabinettsentwurf vom 24. Juni 2026
- Bundesrat: Stellungnahme vom 10. Juli 2026, Drucksache 388/26 (Beschluss)
- Deutscher Bundestag: Dokumentations- und Informationssystem zum Gesetzgebungsvorgang
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2023/1791, insbesondere Artikel 11
- Gesetze im Internet: aktuell geltendes Energieeffizienzgesetz
Stand der Recherche: 16. August 2026. Dieser Beitrag erläutert den Kabinettsentwurf und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich.