EU Energieeffizienzrichtlinie 2026 Energieaudit
Zusammenfassung
Bundestag berät neue Energiepflichten: Was 2,77 GWh und 23,6 GWh bedeuten. Jetzt das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 mit INNOVAT.ing starten.
EU-Energieeffizienzrichtlinie 2026: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für Ihr Energieaudit.
Der Bundestag berät eine Neuordnung der Energiepflichten. Für Unternehmen kann künftig vor allem der tatsächliche Energieverbrauch entscheiden – unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Wer seinen Verbrauch und seine Einsparpotenziale heute kennt, ist besser vorbereitet.
Die entscheidende Einordnung: Die 2,77-GWh- und 23,6-GWh-Grenzen sind am 2. November 2026 Bestandteil des Regierungsentwurfs. Die Novelle ist noch nicht in Kraft. Bestehende Pflichten nach EDL-G und EnEfG gelten weiter.
Neue Energieauditpflicht: Was der Bundestag für Unternehmen diskutiert
Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 sieht vor, den Endenergieverbrauch der EU bis 2030 um mindestens 11,7 % gegenüber 2020 zu senken. Der deutsche Gesetzentwurf setzt weitere Richtlinienvorgaben um und soll über EU-Vorgaben hinausgehende nationale Anforderungen zurückführen. Auch die Abwärmemeldepflicht soll für viele Betriebe entfallen. Für die Praxis ist vor allem der Wechsel von der Unternehmensgröße zum Energieverbrauch wichtig.
Was heute gilt
- Nach § 8 EDL-G sind grundsätzlich Nicht-KMU zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet; Ausnahmen und besondere Nachweise sind zu prüfen.
- Verpflichtende Energieaudits sind grundsätzlich mindestens alle vier Jahre zu wiederholen.
- Nach dem geltenden § 8 EnEfG besteht für entsprechend energieintensive Unternehmen eine Managementsystempflicht bei mehr als 7,5 GWh Jahresdurchschnitt.
Was vorgesehen ist
- Ein Energieaudit ab mehr als 2,77 GWh durchschnittlichem jährlichem Gesamtendenergieverbrauch – grundsätzlich unabhängig vom KMU-Status.
- Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem ab mehr als 23,6 GWh im Dreijahresdurchschnitt, vorbehaltlich der gesetzlichen Details.
- Für Unternehmen über 2,77 GWh und unter 23,6 GWh sieht der Entwurf zusätzlich Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen aus dem Audit vor; der genaue Regelungsumfang wird noch beraten.
Mehr Hintergrund zur Reform finden Sie auch in unserer Einordnung der EnEfG-Novelle. Die Frage nach bestehenden Fristen behandeln wir gesondert im Beitrag „Energieaudit 2026: Gilt der 11. Oktober als Frist?“.
Liegt Ihr Unternehmen über 2,77 GWh?
Nach dem Regierungsentwurf ist der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre entscheidend. Für einen Check mit Stand 2026 sind das die Jahre 2023, 2024 und 2025.
Erfassen Sie den gesamten jährlichen Energieverbrauch in MWh – zum Beispiel Strom, Gas, Wärme und Kraftstoffe. Der Rechner zeigt Ihnen eine grobe Einordnung zur geplanten Regelung.
Bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung zum 1. Januar 2027 wären demgegenüber die Jahre 2024 bis 2026 zu betrachten. Auch Unternehmensgrenzen und Ausnahmen können das Ergebnis verändern.
So läuft ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 bei INNOVAT.ing ab.
Ihr 3-Jahres-Durchschnitt
Beispielwerte sind vorbelegt und können überschrieben werden.
Energieverbrauch in MWh je Kalenderjahr · 1 GWh = 1.000 MWh
Bei diesen Beispielwerten wäre die 2,77-GWh-Grenze überschritten. Daraus folgt noch keine bereits geltende Auditpflicht.
Dieser kostenlose Rechner speichert oder überträgt keine Daten. Er ersetzt keine Prüfung nach EDL-G und EnEfG. Die Berechnung ist nur so vollständig wie die von Ihnen erfassten Energieträger und Standorte.
Mein Energieaudit prüfen lassenWarum ein Energieaudit jetzt die richtige Maßnahme ist
Gesetze und Schwellenwerte können sich ändern. Ihre Energiekosten entstehen jeden Tag. Ein fachgerecht durchgeführtes Energieaudit nach DIN EN 16247-1 schafft eine belastbare Grundlage für Entscheidungen über Effizienzmaßnahmen – auch dann, wenn Ihr Unternehmen noch nicht auditpflichtig ist.
Verbrauch transparent machen
Strom, Wärme, Produktionsprozesse, Gebäude und Fuhrpark systematisch erfassen. Gerade bei mehreren Standorten oder Energieträgern werden bisher verdeckte Kostentreiber sichtbar.
Maßnahmen bewerten
Druckluft, Lüftung, Wärme, Kälte, Motoren und Betriebszeiten auf Einsparmöglichkeiten prüfen. Kosten, Nutzen und Wirtschaftlichkeit der Vorschläge nachvollziehbar gegenüberstellen.
2027 vorbereitet starten
Auditunterlagen, Verantwortlichkeiten und priorisierte Maßnahmen stehen bereit. Die Geschäftsführung kann Investitionen auf Basis belastbarer Daten planen und mögliche Förderwege prüfen.
Bis wann muss ein Energieaudit gemacht werden?
Für bereits verpflichtete Unternehmen gelten die bestehenden individuellen Fristen weiter. Der Bundestagsentwurf schafft am 2. November 2026 noch keine allgemeine neue Auditfrist.
Für Unternehmen, die nach einer Neuregelung erstmals auditpflichtig würden, sieht der Entwurf ein erstes Audit spätestens zwölf Monate nach Erlangen des verpflichtenden Status vor, frühestens aber zwölf Monate nach Inkrafttreten. Das endgültige Verfahren kann davon abweichen.
Und was bedeutet der 11. Oktober 2027?
Der 11. Oktober 2027 ist im Regierungsentwurf als Termin für die Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems für bestimmte Unternehmen oberhalb der geplanten 23,6-GWh-Schwelle genannt. Er ist keine pauschale Energieaudit-Frist für alle Unternehmen.
Quelle: Bundestagsdrucksache 21/8027, Artikel 1 § 8 und Artikel 2 § 8 EDL-G.
Energieeffizienzrichtlinie 2026 und Energieaudit: kurz beantwortet
Ist die 2,77-GWh-Energieauditpflicht schon beschlossen?
Nein. Am 2. November 2026 ist die neue verbrauchsabhängige Schwelle Bestandteil des Regierungsentwurfs 21/8027. Er wurde am 24. September 2026 im Bundestag erstmals beraten. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gelten die bisherigen Vorgaben.
Welche Unternehmen müssten künftig ein Energieaudit machen?
Der Entwurf sieht grundsätzlich eine Energieauditpflicht für Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh durchschnittlichem jährlichem Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren vor. Die Unternehmensgröße allein wäre dafür nicht mehr entscheidend. Freistellungen und die Managementsystempflicht bleiben zu prüfen.
Was gehört zum Gesamtendenergieverbrauch?
Typischerweise Strom, Erdgas, Heizöl, Wärme und Kraftstoffe des dem Unternehmen zuzurechnenden Betriebs beziehungsweise Fuhrparks. Bei mehreren Standorten muss die maßgebliche Unternehmensabgrenzung berücksichtigt werden. Die Details sollten anhand der amtlichen Regeln und Verbrauchsdaten geprüft werden.
Muss ich bei mehr als 23,6 GWh auch ein Energieaudit durchführen?
Nach dem Entwurf steht bei mehr als 23,6 GWh grundsätzlich ein Energie- oder Umweltmanagementsystem im Vordergrund, beispielsweise ISO 50001 oder EMAS. Für solche Unternehmen sind Befreiungen von der separaten Auditpflicht und Übergangsregeln vorgesehen. Die konkrete Situation ist individuell zu beurteilen.
Was bringt ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1?
Es dokumentiert wesentliche Energieverbräuche, untersucht Anlagen und Prozesse, identifiziert Einsparpotenziale und bewertet Maßnahmen wirtschaftlich. Damit dient es nicht nur möglichen Nachweispflichten, sondern auch der Priorisierung sinnvoller Investitionen.
Kann INNOVAT.ing auch Unternehmen außerhalb von Augsburg begleiten?
Ja. INNOVAT.ing hat seinen Sitz in Augsburg und begleitet Unternehmen in Bayern und deutschlandweit, einschließlich Betrieben mit mehreren Standorten, Produktionsunternehmen, Logistik und Gewerbe.
Machen Sie Ihr Energieaudit zum nächsten Schritt.
INNOVAT.ing prüft mit Ihnen die aktuelle Auditpflicht, den Gesamtenergieverbrauch und den passenden Auditumfang. Anschließend erhalten Sie eine nachvollziehbare Analyse mit wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen. Für das erste Gespräch genügen Angaben zu Standorten und ungefähren Jahresverbräuchen.
Telefon: 0821 650 88 123
Quellen, Rechtsstand und fachliche Einordnung
- Deutscher Bundestag: Beratung vom 24. September und Anhörung vom 5. Oktober 2026 zur EU-Energieeffizienzrichtlinie.
- Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/8027: Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (PDF), insbesondere Artikel 1 §§ 8–9 EnEfG und Artikel 2 § 8 EDL-G.
- Geltende Gesetzesfassung: § 8 EDL-G und § 8 EnEfG.
- Europäische Union: Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (EED).