EDL-G und EnEfG: Novellierung 2026
EDL-G und EnEfG: Novellierung 2026 –
Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) werden 2026 novelliert. Die geplanten Änderungen betreffen Energieauditpflichten, Umsetzungspläne und die Zulassung von Energieauditoren. Hier erfahren Sie, was konkret geplant ist – und worauf Sie sich vorbereiten sollten.
1. Hintergrund: Warum werden die Gesetze überarbeitet?
Die alte Bundesregierung hatte einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes erarbeitet. Ziel war es, praktische Probleme bei der Umsetzung der Vorgaben zur Abwärmenutzung zu beseitigen und die Anforderungen an Energieaudits mit denen des EnEfG zu harmonisieren.
Das Gesetz konnte vor der Bundestagswahl nicht mehr verabschiedet werden. EDL-G und EnEfG sollen in 2026 novelliert werden – das sieht auch der aktuelle Koalitionsvertrag vor. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hatte zu den Referentenentwürfen bereits Stellung genommen.
2. Neue Anforderungen an das Energieaudit
Der geplante neue § 8a EDL-G soll die inhaltlichen Anforderungen an Energieaudits erweitern. Konkret soll das Audit künftig folgendes umfassen:
- Erfassung der Zufuhr und Abgabe von Energie sowie Prozesstemperaturen
- Erfassung abwärmeführender Medien – inklusive Temperaturen, Wärmemengen und möglicher Inhaltsstoffe
- Unterscheidung zwischen technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme
- Bewertung der Möglichkeiten zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Identifizierung und Darstellung technisch realisierbarer Endenergieeinsparmaßnahmen
- Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)
- Potenziale für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energien
Das Audit bleibt damit klar an der DIN EN 16247 ausgerichtet, wird aber um Abwärme- und Erneuerbare-Energien-Aspekte erweitert.
3. Wer ist auditpflichtig? Neue Schwellenwerte
Eine wichtige Systemänderung: Die bisherige KMU-Grenze als Ausnahmekriterium entfällt. Künftig gilt die Auditpflicht allein auf Basis des Jahresgesamtendenergieverbrauchs.
| Jahres-Endenergieverbrauch | Pflicht | Frist / Rhythmus |
|---|---|---|
| > 7,5 GWh | Energie- oder Umweltmanagementsystem (z. B. ISO 50001) | Innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten |
| > 2,77 GWh (nach Novellierung) | Energieaudit (DIN EN 16247) oder Managementsystem | Alle 4 Jahre |
| > 2,5 GWh | Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG | Innerhalb von 1 Jahr; jährliche Aktualisierung |
4. Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG
Unternehmen ab 2,5 GWh Jahresendenergieverbrauch sind verpflichtet, für alle im Energieaudit oder Managementsystem als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
Geplante Vereinfachungen durch die Novelle
- Die Frist zur Erstellung der Pläne wird von drei auf ein Jahr verkürzt
- Neu: jährliche Aktualisierung der Pläne vorgesehen
- Die zusätzliche Bestätigung der Umsetzungspläne nach dem bisherigen § 9 EnEfG sowie der Nachweis gegenüber dem BAFA entfallen
- Die Veröffentlichung erfolgt künftig im Unternehmensregister (§ 8b HGB), soweit möglich
Die Inhalte der Umsetzungspläne orientieren sich an den Vorgaben von ISO 50001, EMAS und DIN EN 16247-1. Das BAFA hat hierzu ein aktualisiertes Merkblatt veröffentlicht, das ein Gestaltungsbeispiel enthält.
5. Anforderungen an Energieauditoren
Ein neuer § 8b soll die Anforderungen an Energieauditoren präzisieren. Kernpunkt: Energieauditoren müssen künftig eine BAFA-Zulassung erwerben, bevor sie tätig werden.
Voraussetzungen für die Zulassung
- Fachkunde: Einschlägiges Hochschulstudium oder anerkannter Fortbildungsabschluss
- Berufspraxis: Mindestens drei Jahre einschlägige berufliche Tätigkeit
- Weiterbildung: Teilnahme an einer BAFA-anerkannten Weiterbildung im Umfang von mindestens 80 Unterrichtseinheiten
Laufende Fortbildungspflicht
Nach der Zulassung sind Energieauditoren verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden. Innerhalb eines Weiterbildungszeitraums von drei Jahren müssen mindestens 24 Weiterbildungspunkte bei einer BAFA-anerkannten Einrichtung absolviert werden.
6. BAFA-Stichprobenprüfung – aktuelle Erleichterungen
Das BAFA hat bereits jetzt Erleichterungen für die Stichprobenkontrolle nach § 8c Abs. 2 EDL-G und § 10 EnEfG eingeführt. Die Prüfung konzentriert sich auf nicht wirtschaftliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle wirtschaftlichen Maßnahmen im Umsetzungsplan erfasst wurden.
Für die Stichprobe gilt: Mindestens fünf Maßnahmen oder 40 Prozent der nicht aufgenommenen Maßnahmen werden geprüft. Zusätzlich werden nicht wirtschaftliche Maßnahmen mit einer Endenergieeinsparung von mehr als 5 Prozent des Gesamtverbrauchs in die Stichprobe einbezogen.
7. Fazit und Handlungsempfehlung
Die Novellierung von EDL-G und EnEfG bringt mehr Klarheit, aber auch neue Pflichten – insbesondere für Unternehmen im Bereich Abwärme, Umsetzungspläne und Auditoren. Für Unternehmen empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Überprüfen Sie anhand des Drei-Jahres-Durchschnitts, ob Ihr Unternehmen die Schwellenwerte (2,77 GWh bzw. 2,5 GWh) überschreitet.
- Stellen Sie sicher, dass Ihr nächstes Energieaudit die erweiterten Anforderungen zur Abwärme und VALERI-Bewertung berücksichtigt.
- Beginnen Sie frühzeitig mit der Erstellung der Umsetzungspläne – die neue Ein-Jahres-Frist lässt weniger Spielraum als bisher.
- Prüfen Sie, ob Ihr Energieauditor nach der Novellierung die neuen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
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Jetzt Energieaudit anfragen8. Häufige Fragen (FAQ)
Wann tritt die Novellierung von EDL-G und EnEfG in Kraft?
Ein konkreter Termin steht noch nicht fest. Laut DIHK und Koalitionsvertrag sollen beide Gesetze im Jahr 2026 novelliert werden. Bis dahin gelten die aktuellen Regelungen unverändert.
Gilt die Energieauditpflicht weiterhin nur für Nicht-KMU?
Nach der Novellierung wird die KMU-Grenze als Abgrenzungskriterium abgeschafft. Die Pflicht richtet sich dann allein nach dem Jahresgesamtendenergieverbrauch – ab 2,77 GWh ist ein Audit oder Managementsystem erforderlich.
Was passiert, wenn kein Umsetzungsplan vorliegt?
Bei Verstößen gegen die Regelungen des EnEfG können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Das BAFA prüft die Einhaltung stichprobenartig.
Können bestehende Energieauditoren weiter tätig sein?
Das hängt von den Übergangsregelungen der Novelle ab, die noch nicht final feststehen. Es ist davon auszugehen, dass bestehende Auditoren eine Übergangsfrist zur Registrierung beim BAFA erhalten. Aktuelle Qualifikationsnachweise sollten daher bereits jetzt dokumentiert werden.
Was ist die VALERI-Methode?
VALERI (Value Engineering for Large Energy-Related Infrastructure) ist die in DIN EN 17463 normierte Methode zur Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienzmaßnahmen. Sie liefert eine standardisierte Grundlage für die Entscheidung, welche Maßnahmen als „wirtschaftlich“ eingestuft und damit in den Umsetzungsplan aufgenommen werden müssen.