Energieaudit nach EDL-G
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurde am 18. November 2023 in Deutschland eingeführt und zielt darauf ab, die Energieeffizienz zu steigern.
Dieses Gesetz legt absolute Ziele für die Einsparung von Primär- und Endenergie fest und verpflichtet öffentliche Stellen sowie Unternehmen zur Umsetzung von konkreten Maßnahmen.
Dazu gehören die Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, die Erstellung von Umsetzungsplänen und die Durchführung von Einzelmaßnahmen.

Energieeffizienz im EnEfG

Energieaudit nach EDL-G

Es ist klar, dass die Reduzierung des Gesamtenergieverbrauchs ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende ist, neben dem Ausbau erneuerbarer Energien. Schlüssel dazu ist die Energieeffizienz, die im EnEfG rechtlich definiert ist.

Sie bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der erzielten Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem dafür aufgewendeten Energieeinsatz. Dies bedeutet, dass das Gesetz die Nutzung des vollen Potenzials durch den Einsatz intelligenter Systeme oder die Anpassung des Verbraucherverhaltens fördert.

Im Rahmen von Energieaudits werden Unternehmen und Organisationen dazu ermutigt, ihre Energieeffizienz zu überprüfen und Maßnahmen zu identifizieren, um ihren Energieverbrauch zu senken und somit die Ziele des EnEfG zu erreichen.

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Wer ist verpflichtet zum Energieaudit?

Energieaudit nach EDL-G

Unternehmen, die gemäß dem EnEfG einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh in den letzten drei Kalenderjahren aufweisen, müssen bis zum 18. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen (gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EnEfG).

Wenn Unternehmen erst nach dem Inkrafttreten des EnEfG und innerhalb von drei Kalenderjahren diesen Schwellenwert erreichen, müssen sie 20 Monate nach Erreichen dieses Schwellenwerts ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen (gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EnEfG).

In beiden Fällen sind Unternehmen von der Durchführung von Energieaudits nach dem EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) befreit, solange sie nachweisen können, dass ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet wurde.

Teil dieses Energie- oder Umweltmanagementsystems ist die Verpflichtung für Unternehmen, technisch realisierbare Maßnahmen zur Endenergieeinsparung, Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung sowie detaillierte Wirtschaftlichkeitsbewertungen aller identifizierten Maßnahmen vorzulegen (gemäß § 8 Abs. 3 EnEfG).

Kennzahlen zum Energieaudit

Energieaudit nach EDL-G

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch von mindestens 2,5 GWh in den letzten drei Jahren müssen zusätzlich innerhalb von drei Jahren nach Erreichen dieses Schwellenwerts Umsetzungspläne für alle wirtschaftlich identifizierten Endenergiesparmaßnahmen veröffentlichen (gemäß § 9 EnEfG). Diese Pläne müssen vor ihrer Veröffentlichung von zertifizierten Umweltgutachtern oder Energieauditoren bestätigt werden.

Insgesamt sollen diese Maßnahmen des Energieaudit nach EDL-G dazu beitragen, die Energieeffizienz in Unternehmen zu steigern und zur Erreichung der Ziele des EnEfG beizutragen.

Im Rahmen eines automatisierten Auswahlprozesses für die Überprüfung von Energieaudits gemäß den Bestimmungen des EDL-G und des EnEfG werden Unternehmen schriftlich dazu aufgefordert, Nachweise vorzulegen. Falls Ihr Unternehmen ein entsprechendes Schreiben vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhalten hat, ist es notwendig, das elektronische Rückmeldeformular für die Kontrollen im Bereich Energieaudit auszufüllen.

Was passiert bei Nichterfüllung des Energieauditpflicht

Was passiert bei Nichterfüllung des Energieauditpflicht?

Bei Nichterfüllung der Energieauditpflicht Energieaudit nach EDL-G, beispielsweise durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Durchführung, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen. Dies gilt auch für Unternehmen, die fälschlicherweise behaupten, die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu erfüllen, sich aber später als Nicht-KMU herausstellen.

Seit Anfang 2016 führt das BAFA-Stichprobenkontrollen durch. Unternehmen, die aufgrund von Beratungsengpässen ein Energieaudit nach Ablauf der Frist abschließen und dies dem BAFA glaubhaft begründen können, werden normalerweise nicht mit Bußgeldern belegt. Das Energiedienstleistungsgesetz ahndet nur schuldhaftes Versäumnis der Frist.

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