Energieaudit-Pflicht ab 2,77 GWh
Neue Energieauditpflicht ab 2,77 GWh: Prüfen Sie kostenlos!
Neue Energieauditpflicht ab 2,77 GWh: Prüfen Sie kostenlos, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und ob ein Audit nach DIN EN 16247-1 genügt.
Die geplante Novelle von EnEfG und EDL-G bringt neue verbrauchsabhängige Schwellenwerte. Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh sollen künftig ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen. Wer unter 23,6 GWh bleibt, benötigt grundsätzlich kein dauerhaft betriebenes Energiemanagementsystem.
Am 04.05.2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf zur Novelle von EnEfG und EDL-G veröffentlicht. Für Unternehmen sind dabei insbesondere zwei Schwellenwerte entscheidend.
Ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre soll künftig ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 erforderlich werden. Der KMU-Status soll dabei nicht mehr das entscheidende Kriterium sein.
Erst oberhalb von 23,6 GWh soll zusätzlich ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem erforderlich werden. Darunter ist das Energieaudit grundsätzlich der deutlich schlankere Weg zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen.
Wichtig: Bei der Neuregelung handelt es sich derzeit noch um einen Referentenentwurf. Bis zum Inkrafttreten gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen unverändert weiter. Für viele Nicht-KMU besteht bereits heute eine Energieauditpflicht nach dem EDL-G.
Entscheidend ist nicht allein der Stromverbrauch. Maßgeblich ist der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Dafür werden sämtliche relevanten Energieträger zusammengerechnet.
Dazu zählen beispielsweise Strom, Erdgas, Heizöl, Fernwärme sowie Kraftstoffe für den betrieblichen Fuhrpark. Gerade in produzierenden Unternehmen kann die Schwelle von 2,77 GWh schneller überschritten werden, als zunächst angenommen.
Besonders relevant ist eine Prüfung unter anderem für Unternehmen aus der Kunststoffverarbeitung, Chemie, Metallverarbeitung, Lebensmittelproduktion, Logistik und dem Maschinenbau. Ob Ihr Unternehmen tatsächlich betroffen ist, hängt jedoch immer von den konkreten Verbrauchsdaten und der Unternehmensstruktur ab.
In der Produktion summieren sich zahlreiche Energieverbraucher. Neben Maschinen und Anlagen zählen auch Querschnittstechnologien und die Gebäudetechnik zum Gesamtverbrauch.
Energieintensive Verfahren wie Spritzguss und Extrusion in der Kunststoffverarbeitung, Prozesswärme und Reaktionsprozesse in der Chemie oder Wärmebehandlung und große Produktionshallen im Maschinenbau können die relevante Schwelle überschreiten.
Nicht jedes Unternehmen muss ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 einführen. Nach dem aktuellen Referentenentwurf soll diese Pflicht erst oberhalb von 23,6 GWh greifen.
Für Unternehmen zwischen 2,77 und 23,6 GWh ist das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 grundsätzlich der deutlich einfachere Weg. Es wird punktuell durchgeführt und spätestens alle vier Jahre wiederholt.
Ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 ist dagegen dauerhaft zu betreiben. Es erfordert fortlaufend gepflegte Energiedaten, interne Verantwortlichkeiten, regelmäßige Bewertungen, Managementreviews sowie wiederkehrende Zertifizierungs- und Überwachungsaudits.
Wichtig: Der Referentenentwurf sieht für Unternehmen zwischen 2,77 und 23,6 GWh weiterhin konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Energieeinsparmaßnahmen vor. Der organisatorische Aufwand bleibt jedoch deutlich geringer als beim Betrieb eines vollständigen Energiemanagementsystems.
Ein Energieaudit ist keine reine Formalität. Es schafft Transparenz über die wesentlichen Energieflüsse im Unternehmen und zeigt, an welchen Stellen wirtschaftlich sinnvolle Einsparungen möglich sind.
Typische Ansatzpunkte sind Druckluftsysteme, Leckagen, Druckniveau und Wärmerückgewinnung, die Nutzung von Prozessabwärme, effiziente Antriebe und Pumpen, Hallenbeleuchtung, Hallenheizung, Kälte- und Prozesskühlung sowie Lastmanagement.
Für Unternehmen, die bereits bei Inkrafttreten von der geplanten Neuregelung betroffen sind, nennt der Referentenentwurf den 11.10.2026 als Frist für das erste Energieaudit. Anschließend ist spätestens alle vier Jahre ein Wiederholungsaudit erforderlich.
Ein Energieaudit benötigt eine strukturierte Datenerhebung, eine Vor-Ort-Begehung und eine fachgerechte Berichtserstellung. Unternehmen sollten daher frühzeitig klären, ob eine Pflicht besteht und welche Daten benötigt werden.
Die Energieauditpflicht ist bußgeldbewehrt. Unternehmen sollten die Prüfung daher nicht bis kurz vor Ablauf möglicher Fristen aufschieben.
Wir prüfen Ihre Verbrauchsdaten und klären, ob Ihr Unternehmen voraussichtlich von der Energieauditpflicht betroffen ist.
Energieträger, Verbrauchsdaten, Standorte und wesentliche Anlagen werden strukturiert aufgenommen.
Produktion, Technik, Gebäude und Verwaltung werden praxisnah vor Ort betrachtet.
Sie erhalten einen Bericht nach DIN EN 16247-1 mit konkreten Einsparpotenzialen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und priorisierten Maßnahmen.
Nein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 04.05.2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht. Bis zum Inkrafttreten gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen unverändert weiter.
Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Energieaudit ist grundsätzlich vier Jahre gültig. Das Wiederholungsaudit muss spätestens vier Jahre nach Abschluss des letzten Audits durchgeführt werden.
Nach dem aktuellen Referentenentwurf soll ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem erst oberhalb von 23,6 GWh verpflichtend werden. Unternehmen zwischen 2,77 und 23,6 GWh können die vorgesehene Verpflichtung grundsätzlich mit einem Energieaudit erfüllen.
Ja. Maßgeblich ist der Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens. Dazu zählen sämtliche relevanten Energieträger, beispielsweise Strom, Erdgas, Heizöl, Fernwärme und betriebliche Kraftstoffe.
Ja. Auch ein freiwilliges Energieaudit kann wirtschaftliche Einsparpotenziale sichtbar machen. Für förderberechtigte Unternehmen unterstützt das BAFA Energieaudits nach DIN EN 16247 im Modul 1 mit 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Bei jährlichen Energiekosten von mehr als 10.000 Euro netto beträgt der maximale Zuschuss 3.000 Euro.
Die Kosten hängen von Unternehmensgröße, Energieverbrauch, Anzahl der Standorte und Komplexität der technischen Anlagen ab. Im kostenlosen Termin-Check erhalten Sie eine erste Einschätzung und anschließend ein konkretes Angebot.
Senden Sie uns Ihre Verbrauchsdaten oder vereinbaren Sie ein kurzes Erstgespräch. Wir prüfen unverbindlich, ob eine Energieauditpflicht besteht und welcher Weg für Ihr Unternehmen sinnvoll ist.
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